Rekurs der Huttwil Falcons abgewiesen

Mittwoch, 27. April 2011, 13:15 - Medienmitteilung

Die Rekursinstanz Spielberechtigungen der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH - zusammengesetzt aus dem Präsidenten von Swiss Ice Hockey Association, Philippe Gaydoul, und dem Präsidenten des Aufsichtsrats der National League, Marc Furrer - hat den Rekurs der Huttwil Falcons gegen den Lizenzausschuss abgewiesen. Die Huttwil Falcons hätten die geforderten Unterlagen dem Lizenzausschuss bewusst nicht eingereicht. Somit sei dem Lizenzausschuss der einzig logische und rechtliche Schluss geblieben, auf das Gesuch der Huttwil Falcons nicht einzutreten.

Mit dem Meistertitel der 1. Liga hätten die Huttwil Falcons das sportliche Kriterium erfüllt, anders sehe es bei den Voraussetzungen betreffend Wirtschaftlichkeit, Infrastruktur und Logistik aus. Hier blieben die Huttwil Falcons den Beweis schuldig, dass sie diese Kriterien erfüllen, denn sie weigerten sich, diesbezügliche Unterlagen dem Lizenzausschuss innerhalb der vorgegebenen Fristen abzugeben. Damit könne schon rein formal gesehen, eine Spielberechtigung für die National League B nicht gegeben werden, denn der Lizenzausschuss war gar nicht in der Lage, vernünftig zu prüfen, ob die Huttwil Falcons diese Anforderungen erfüllen.

Als Grund für ihr Versäumnis habe die Rekurrentin angeführt, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, schon vor dem Final der Meisterschaft der 1. Liga diese Dokumente auszuarbeiten, weil es für Sponsoren, aber auch für das Spielerkader essentiell sei zu wissen, ob sie in der 1. Liga oder in der National League B spielten. Damit hätten die Huttwil Falcons ganz bewusst - und aus Überzeugung quasi - die geforderten Unterlagen dem Lizenzausschuss nicht eingereicht. Oder anders ausgedrückt, sie finden die Erfordernisse der National League, so wie sie in den Reglementen festgelegt (und den interessierten Clubs Mitte Januar mitgeteilt worden) sind, als nicht sinnvoll und eigentlich als nicht erfüllbar, heisst es im Entscheid der Rekursinstanz weiter.

Es obliege der National League zu bestimmen, wer neu in ihren Kreis aufgenommen werden soll. Und es sei ihr gutes Recht, ja wohl sogar ihre Pflicht, an neue Teilnehmer der NL B-Meisterschaft Voraussetzungen bezüglich Finanzen, Infrastruktur usw. zu stellen. Ein Club der 1. Liga, der aufsteigen will, habe sich diesen Kriterien zu stellen. Der einzig logische und rechtliche Schluss, der dem Lizenzausschuss blieb, war auf das Gesuch der Huttwil Falcons nicht einzutreten; denn hätte er eine weitere Fristverlängerung gewährt, hätte er eben ein anderes Verfahren - nämlich, dass der Club zuerst einmal Meister werden und dann anschliessend das Gesuch der Spielberechtigung vorbereiten kann - gewählt. Aber gerade dieses Verfahren lehnen die Reglemente ab. Diese verlangen, dass sich ein Club schon vor dem Finale der 1. Ligameisterschaft mit der Frage eines allfälligen Aufstieges in die National League B befasst.

Das wurde von den Clubs der National League bewusst so verlangt und ist daher auch im Reglement so festgehalten. Hätte der Lizenzausschuss eine weitere Fristerstreckung gewährt, hätte er dieses bewusst festgelegte Prozedere willkürlich geändert und dazu hatte er weder die Kompetenz noch das Recht.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt gem. Art. 26 Abs. 1 Reglement für die Erteilung der Spielberechtigung in der NL A und NL B Antrag auf Beurteilung durch ein Schiedsgericht erfolgen. In einem solchen Fall empfiehlt die Rekursinstanz aus Zeitgründen den Einzelrichter TAS (Tribunal Arbitrage du Sport, Lausanne) anzurufen.