Reicht man den Rückzug vor der GV ein, wäre es unter Umständen wohl möglich diesen Entscheid/Rückzug rechtlich anzufechten (resp. wie thargor richtig erkannt hat, wäre er rechtlich nicht gültig).

Möglich wäre es ggf. auch, dass man den Entscheid bereits nach Ablauf der Frist zur Abhaltung einer GV im Januar (wenn also die GV dann auf Grund der Einhaltung der Frist gemäss Statuten im Februar stattfinden müsste) anzufechten.

Die Konsequenzen aus alle dem möchte ich mir gar nicht ausmalen... Eben es sind alles Spekulationen, auf Grund des Zwecks im Handelsregister (die Statuten habe ich noch nicht erhalten) ist es aber sehr wahrscheinlich...