Original geschrieben von: The_Haunted
Das mit der ausserordentlichen GV ist tatsächlich interessant. Braucht es da als AG keinen Mehrheitsentscheid? Ist der VR zu diesem weitreichenden Entscheid befugt?

Habe mir gerade auf der Homepage die Rubrik "Mission, Vision, Strategie" angeschaut. Deckt sich nicht mit dem, was entschieden wurde. Da werden sich einige schlauerweise nicht mehr oft im Oberaargau blicken lassen.


Soeben gefunden im grossen Internet....
Erläuterung zur ausserordentlichen GV:

Ausserordentliche Generalversammlung
Die ausserordentliche Generalversammlung wird wenn nötig vom Verwaltungsrat oder der Revisionsstelle einberufen. Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können beim Verwaltungsrat die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsrat untätig, ruft nötigenfalls der Richter die Generalversammlung ein. (Art. 699 OR)

Spätestens 20 Tage vor Durchführung der Generalversammlung sind die Aktionäre in der statutarisch vorgesehenen Form einzuladen und die Traktanden und Anträge bekannt zu geben (Art. 626 Ziff. 5 und Art. 700 Abs. 1 OR). Die Traktandenliste umfasst die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre. Aktionäre, die allein oder zusammen Aktien mit einem Nennwert über CHF 1 Mio. halten, können einzelne Gegenstände traktandieren lassen (Art. 699 Abs. 3 OR). Beschlüsse einer nicht frist- oder formgerecht einberufenen Generalversammlung sind anfechtbar (Art. 706 Abs. 1 OR). Nichtig sind Beschlüsse einer nicht frist- oder formgerecht einberufenen Generalversammlung erst, wenn das Mitwirkungsrecht einer entscheidenden Zahl von Aktionären verletzt wurde.
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