Original geschrieben von: Jonas
Den UNO-Pakt II kann man wohl auch nicht kündigen.

Eine schöne Zusammenfassung aus juristischer Sicht von alt-Bundesrichter Raselli inkl. Quellen und alem was dazugehört:
http://sui-generis.ch/18#3_Kndigung_vlkerrechtlicher_Vertrge_als_Lsung_im_Sinne_der_SVP


Danke, eine wirklich tolle Zusamenfassung... Bin bereits gespannt auf die DI der DI und die DI der DI der DI, etc. smile

Der von dir erwähnte alt-Bundesrichter taucht übrigens auch in folgendem Beitrag auf:

https://www.tageswoche.ch/de/2016_5/basel/710250/Crash-Kurs-in-Staatskunde-von-drei-Juristen.htm

"Die Initiative ist rechtlich auf mehreren Ebenen fragwürdig.

Zum einen schränkt sie das Recht des Parlaments ein. Üblicherweise berät das Parlament nämlich die Ausführungsgesetzgebung zu einem angenommenen Verfassungsartikel. Dies wollen die Initianten bei der Durchsetzungsinitiative explizit ausschliessen, indem sie vorgeben, sie sei direkt umsetzbar.

Zum andern schafft sie eine Zwei-Klassen-Justiz und will den Angeklagten – und damit auch den Richtern – das Recht auf Einzelfallprüfung nehmen. Damit hebelt sie das in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip staatlichen Handelns aus.

Letzteres war schon bei der Ausschaffungsinitiative der Fall. Dem hat das Parlament bei der Beratung des Ausführungsgesetzes mit der Härtefall-Klausel Rechnung getragen. Diese erlaubt eine Prüfung des Einzelfalls und besonderer Umstände – was die Initianten nicht wollen."


"Heinrich Koller erinnerte daran, dass diese Frist vom Parlament eingehalten wurde. Zudem verstrich die Referendumsfrist ungenutzt und der Bundesrat hat die entsprechenden Bestimmungen lediglich noch in Kraft zu setzen.
Gleichwohl hat die SVP bereits im Jahr 2012 die Durchsetzungsinitiative lanciert und eingereicht, und damit ihre eigene Vorgabe nicht mehr ernst genommen."

"Für Raselli käme in Falle einer Annahme der Initiative nur eines in Frage: «Der Bundesrat müsste dann sofort am 29. Februar die Härtefall-Klausel in Kraft setzen. Andernfalls hat das Bundesgericht den Schwarzen Peter.»"



Und die m.E. besten Zitate von deiner verlinkten Seite wären (sehr interessant für die Befürworter / Wutbürger / besorgte Bürger / N...):

"Vertraglich zustande gekommenes Völkerrecht wie namentlich die EMRK und der UNO-Pakt II ist verbindlich: Pacta sunt servanda. Insoweit geht Völkerrecht dem Landesrecht zwingend vor."

"Die SVP würde wohl zu argumentieren versuchen, dass die Durchsetzungsinitiative als spätere Spezialbestimmung dem allgemeinen Verbindlichkeitsgebot von Art. 190 BV vorgehe. Dem wäre aber zu widersprechen. Denn bei für das schweizerische Rechtsverständnis derart zentralen Fragen (Verbindlichkeit von Bundesgesetzen; Gebot der Verhältnismässigkeit; Gewährung des rechtlichen Gehörs) besteht kein Raum für formalistisches Argumentieren. Die Durchsetzungsinitiative statuiert keine ausdrücklichen Ausnahmen, weder vom Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV) noch von der Verbindlichkeit der Gesetze (Art. 190 BV), noch vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)."

"Gemäss Art. 190 BV sind nicht nur die Gesetze, sondern auch das Völkerrecht massgebend, d.h. verbindlich. Während die EMRK kündbar ist, 16 ist es der vom Parlament 1991 genehmigte und dem Referendum unterstellte UNO-Pakt II nicht. Dessen Normen, die wie die EMRK die Prüfung der Verhältnismässigkeit bei schweren Eingriffen in Grundrechte verlangen, blieben trotz Kündigung der EMRK bestehen bzw. für die Schweiz verbindlich. Daran vermögen einseitige Willenserklärungen nichts zu ändern. Im Übrigen verstiesse der vollständige Ausschluss der Prüfung der Verhältnis- mässigkeit bei schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte ohnehin gegen zwingendes Völkerrecht, 17 welches die Durchsetzungsinitiative vorbehält und damit sich selber widerspricht."



Bearbeitet von Phoenix86 (30/01/2016 15:27)