Original geschrieben von: c_camichel
Was meinen die Zuger dazu?


Naja Stocker ist ja schon eine streitbare Persönlichkeit, welche sicherlich nicht über einen Minderwertigkeitskomplex verfügt. Habe auch so meine Erfahrungen mit ihm.

Aber eingentlich zur Sache:
Ja, man hat ein Auskunftsrecht. Dieses wurde aber auch nicht verwehrt. Dass dieses postalisch oder persönlich vom Halter der Datensammlung verlangt wird, kann ich nachvollziehen. Gerade jeder, welcher etwas von Email versteht, kennt die Problematik von E-Mails. Was soll also die ganze Polemik? Interessant ist es doch möglicherweise erst, wenn er die Antwort erhält.

Es gibt aber Punkte, bei denen ich mit dem Anfragesteller nicht ganz einig bin:
Es ist gut möglich, dass keine Datensammlung seiner Daten vorliegt, wenn die Daten innert weniger Stunden nach dem Spiel gelöscht werden (so wurde es jedenfalls kommuniziert). Die Daten werden nur nach Problemen zur Ermittlung genutzt, aber sonst gelöscht.

Ob Daten im Schadenfall für eine "Schwarze Liste" behalten werden, weiss ich natürlich nicht. Aber wenn die Daten zwischenzeitlich gelöscht wurden, sehe ich keinen gesetztlichen Grund, dass er Auskunft auf die früheren Daten erhalten muss. Im DSG spricht in Präsens.
Aber eine Auskünft welche Daten gesammt werden wurde so wie mir ist, ja schon mehrmals sowieso kommuniziert.

Der Bittsteller wartet jetzt ja auf Antwort, oder hat sie erhalten und nicht für publikationswürdig empfunden. Es ist nochmals zu sagen, dass es sich ja wohl weder um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3c) noch um Persönlichkeitsprofile (Art. 3d) handelt. Übrigens darf der EVZ unter bestimmten Umständen sogar das Auskünftsrecht verweigern (Art. 9, Absatz 4).