sockenwilli meint vermutlich die "Änderungskündigung"

https://www.lexwiki.ch/aenderungskuendigung/

aber auch dazu gibt es Bedingungen

In schwierigen Zeiten können Arbeitgeber versucht sein, die Arbeitsverträge neu zu verhandeln und nach unten anzupassen. Dazu können sie entweder mit Einverständnis des Arbeitnehmers per sofort den Arbeitsvertrag anpassen (Art. 115 OR), oder bei fehlender Zustimmung den Mitarbeiter unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen und ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag anbieten. Die zweite Variante nennt man Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung ist bedingungsfeindlich. Sie darf zudem nicht missbräuchlich sein und die ordentlichen Kündigungsfristen einhalten. Gegen eine ordentliche Änderungskündigung kann man sich nicht wehren, nur gegen eine missbräuchliche. Als uneigentliche Änderungskündigung bezeichnet man die ledigliche Androhung einer Kündigung bei gleichzeitiger Offertstellung.



Bearbeitet von droopy (07/05/2020 12:11)