Ich habe mal ganz kurz ins schweizerische Kartellgesetz geschielt:

Art. 5, Abs. 1 KG:
Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

Art. 5, Abs. 2 KG:
Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a.
notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b.
den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.


Nach meiner Leseart als Laie fallen sämtliche, auch nicht rechtlich bindende Absprachen unter Art. 5, also auch ein allfälliges Gentlemen's Agreement. Gleichzeitig liesse sich aber ein Salary Cap meiner Meinung nach auch mit Verweis auf Art. 5, Abs. 2 KG begründen: Durch eine (freiwillige) Salärobergrenze werden einerseits die Produktionskosten gesenkt, andererseits wird dadurch auch die Wettbewerbsfähigkeit weiterer Bewerber verbessert.
Solange aber niemand das nötige Kleingeld für ein Rechtsgutachten dafür in die Hände nimmt, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte zur rechtlichen Machbarkeit eines Salary Cap.