Dieses Dokument ist derart voll mit Einschränkungen, dass faktisch annähernd nix übrig bleibt.

Antwort auf:
Das bernische Datenschutzgesetz sieht vor, dass die Bekanntgabe von Personen-daten bei besonders schützenswerten privaten Interessen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden kann. Das gilt auch bei Gesuchen um Auskunft aus dem Steuerre-gister.
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Original geschrieben von: Martin
Wir behalten das im Auge und werden für die Zukunft über neue Lösungen nachdenken, damit das Forum möglichst komfortabel ist.

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