Original geschrieben von: Riga06
Vermutlich ist so etwas dank dem Flüchtlingsstatus S möglich. Etwas anderes kann ich mir nicht vorstellen.


Erwerbstätigkeit
Mit Schutzstatus S können Sie einer Arbeit nachgehen. Ihre Erwerbstätigkeit ist jedoch bewilligungspflichtig. Sie müssen nicht im gleichen Kanton
wohnen wie Sie arbeiten. Im Falle einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, muss der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung für Sie beantragen. Der Kanton prüft, ob die
geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Handelt es
sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, müssen Sie die ArbeitsbewilInformationen für Schutzsuchende aus der Ukraine
ligung selber beim Kanton des Arbeitsortes beantragen. Der Kanton
prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die
angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Wenn Sie für einen ausländischen
Arbeitgeber im Homeoffice arbeiten (z.B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) oder Ihrer bisherigen selbstständigen Tätigkeit
ohne Bezug zur Schweiz nachgehen, brauchen Sie dazu keine Arbeitsbewilligung. Personen mit Schutzstatus S, die eine Stelle suchen,
können sich bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (https://www.
arbeit.swiss/secoalv/de/home.html) registrieren und Unterstützung bei
der Stellensuche erhalten.

Quelle:
Schutzstatus «S» für Flüchtende aus der [url=Ukrainehttps://www.sem.admin.ch][url=Ukrainehttps://www.sem.admin.ch][url=Ukrainehttps://www.sem.admin.ch]Ukrainehttps://www.sem.admin.ch[/url][/url][/url] › mm.msg-id-87371.html