Gute Frage. Aufgrunde dieses Auszuges au dem OT :"in der Praxis wurde jedoch bisher vom Kanton als übergeordneter Instanz toleriert, dass gebundene Ausgaben getätigt werden können, das heisst solche, die durch Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, separaten Gemeindebeschluss oder Urteil festgelegt wurden.", gehe ich davon aus, dass die Kleinholzsanierung davon nicht betroffen ist.
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Pyro-Depp!